Statuten

Name und Sitz

Art. 1 Name und Sitz der Partei

1 Unter dem Namen „FDP.Die Liberalen Oberdorf“ besteht mit Sitz in Oberdorf SO ein Verein. Er gehört als Ortspartei der FDP.Die Liberalen Bezirk Lebern und der FDP.Die Liberalen Kanton Solothurn an.

Ziel und Zweck

Art. 2 Ziel und Zweck

1 Die Partei bezweckt den Zusammenschluss der freiheitlich gesinnten Schweizerbürger der Gemeinde Oberdorf SO und Umgebung zur Pflege des liberalen Gedankengutes und zur Behandlung der politischen, schulischen, wirtschaftlichen, sozialen, umweltbezogenen und kulturellen Fragen von Gemeinde, Kanton und Bund. 
2 Sie bekennt sich zu den Grundsätzen des Parteiprogramms der solothurnischen Kantonalpartei und der FDP.Die Liberalen Schweiz. 
3 Die FDP.Die Liberalen Oberdorf fördert die politische Meinungs- und Willensbildung und stellt sich zur Aufgabe, alle Mitbürgerinnen und Mitbürger zur Teilnahme am politischen Leben in Gemeinde, Kanton und Bund heranzuziehen.

Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft wird durch den schriftlichen Beitritt zur FDP.Die Liberalen Oberdorf erworben. 
2 Mitglieder der FDP.Die Liberalen Oberdorf können alle werden, die im Kanton Solothurn wohnhaft sind und sich zu den Zielen und Grundsätzen der Partei bekennen. 
3 Die Aufnahme in die Partei erfolgt durch den Parteivorstand. Gegen einen abweisenden Beschluss steht das Rekursrecht an die Mitgliederversammlung zu.

 

Art. 4 Verlust der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Parteivorstand;
  •  bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages während zwei Jahren nach jeweils erfolgter Mahnung;
  •  durch Ausschluss.
  • 2 Der Ausschluss erfolgt durch den Parteivorstand. Gegen diesen Beschluss steht das Rekursrecht an die Mitgliederversammlung zu. Der Ausschluss erfolgt schriftlich.

Parteiorganisation

Art. 5 Organe der Partei

Die Organe der Partei sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Parteivorstand
  • der Parteipräsident
  • die Rechnungsrevisoren

 

Art. 6 Die Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie ist in allen Fragen zuständig, die nicht ausdrücklich durch die Statuten der Kompetenz anderer Organe zugeordnet sind. Sie beschliesst über Anträge des Parteivorstandes zu Wahlen, Abstimmungen und Parteiparolen.

 

Art. 7 Einberufung

1 Die Mitgliederversammlung wird vom Parteivorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, per Email oder durch Publikation im Anzeiger mindestens sieben Tage im Voraus. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. Sie tritt im ersten Halbjahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen.

 

Art. 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1 Sie beschliesst über:

  • die Wahl des Parteipräsidenten
  • die Wahl der Mitglieder des Parteivorstand
  • die Wahl der Rechnungsrevisoren
  • die Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
  • die Abnahme der Jahresrechnung, die Entlastung des Rechnungsführers und der Revisoren
  • die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • die Wahlvorschläge von Gemeinde- und Kantonsräten sowie der Schulbehörden
  • die Delegierung der Zuständigkeit an den Parteivorstand
  • die Änderung der Statuten

 

Art. 9 Abstimmungen

1 Die Mitgliederversammlung beschliesst, vorbehältlich der in Art. 16 und 17 erwähnten Ausnahmen, mit einfachem Mehr der stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten in der offenen wie bei der geheimen Abstimmung der Stichentscheid zu.
2 Die Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen wenn 2/3 der Stimmenden dies verlangen.

 

Art. 10 Beschlussfähigkeit

1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind.

 

Art. 11 Der Parteivorstand

1 Der Parteivorstand besteht aus 3-7 Mitgliedern und organisiert sich mindestens in Präsidium, Vizepräsidium und Kassieramt. Abgesehen vom Präsidium konstituiert er sich selbst. Er regelt die Unterschriftsberechtigung. 
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Rücktritte sind drei Monate im Voraus schriftlich bekannt zu geben. 
3 Der Parteivorstand ist zuständig für:

  • die administrative Führung der Partei
  • die Vorbereitung von Wahl- und Sachgeschäften. Bei Einstimmigkeit kann er die Parolenfassung beschliessen.
  • den Vollzug sämtlicher Wahl- und Sachgeschäfte
  • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  • die Bestimmung der Delegierten in die verschiedenen Partei- und Fachgremien
  • die Bildung von Fachgremien und Arbeitsgruppen
  • die Ermächtigung zur Prozessführung und zum Abschluss von Vergleichen
  • die Annahme von Vermächtnissen und Schenkungen mit besonderen Bedingungen und Auflagen.

4 Der Parteivorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit anwesend ist.

 

Art. 12 Der Parteipräsident

1 Der Parteipräsident hat folgende Aufgaben:

  • Er vertritt die Partei nach aussen
  • Er führt und fördert die Partei

 

Art. 13 Die Rechnungsrevisoren

1 Die zwei Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten Bericht und Antrag an die Mitgliederversammlung. 
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Rücktritte sind drei Monate im Voraus schriftlich zu melden.

Mittelbeschaffung und Haftung

Art. 14 Mittelbeschaffung

1 Zur Deckung der Verbindlichkeiten der Partei wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. 
2 Die Mittelbeschaffung erfolgt durch:

  • › Mitgliederbeiträge
  • Gönnerbeiträge
  • Sonderaktionen
  • Freiwillige Beiträge

 

Art. 15 Haftung

1 Für Verpflichtungen haftet ausschliessliche die Parteikasse.
2 Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Statutenrevision und Auflösung

Art. 16 Statutenrevision

1 Die Statuten können durch eine Zweidrittelmehrheit der Stimmenden in einer Mitgliederversammlung geändert werden.

 

Art. 17 Parteiauflösung

1 Die Partei kann durch eine Zweidrittelmehrheit der Stimmenden aufgelöst werden. Ein allfälliges Vermögen fällt in die Kasse der Bezirks- oder Kantonalpartei.

Inkraftsetzung

Art. 18 Inkraftsetzung der Statuten

1 Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft.